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Vermögensanlagengesetzes72 Ergebnisse für: vermögensanlagengesetz
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§§ 20 bis 22 VermAnlG Vermögensanlagengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vermanlg&a=20-22
§§ 20 bis 22 VermAnlG Vermögensanlagengesetz
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BaFin - Aktuelles für Verbraucher - German Pellets GmbH: Ungesicherte Refinanzierung
http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/weitere/2016/vm_160205_german_pellets.html
Die BaFin macht gemäß § 11a Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) folgende Veröffentlichung der German Pellets GmbH bekannt.
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§ 1 VermAnlG Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Vermögensanlagengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VermAnlG&a=1
(1) Dieses Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden. (2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als
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§ 1 VermAnlG Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Vermögensanlagengesetz
https://dejure.org/gesetze/VermAnlG/1.html
(1) Dieses Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden. (2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als
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§ 20 VermAnlG Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt Vermögensanlagengesetz
https://dejure.org/gesetze/VermAnlG/20.html
(1) Sind für die Beurteilung der Vermögensanlagen wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig, kann der Erwerber der Vermögensanlagen von denjenigen, die für den Verkaufsprospekt die Verantwortung
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§ 21 VermAnlG Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt Vermögensanlagengesetz
https://dejure.org/gesetze/VermAnlG/21.html
(1) Der Erwerber von Vermögensanlagen kann, wenn ein Verkaufsprospekt entgegen § 6 nicht veröffentlicht wurde, von dem Emittenten der Vermögensanlagen und dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Vermögensanlagen
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§ 2a VermAnlG Befreiungen für Schwarmfinanzierungen Vermögensanlagengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VermAnlG&a=2a
(1) Die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5 bis
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BaFin - Fachartikel - Schwarmfinanzierung - BaFin-Workshop zu regulatorischen Aspekten
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2017/fa_bj_1707_Schwarmfinanzierung.html
Seit Juli 2015 sind bestimmte öffentliche Angebote von Vermögensanlagen, die im Wege einer Schwarmfinanzierung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden, von der Prospektpflicht befreit. § 2a Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), der durch…
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Bundesfinanzministerium - Kleinanlegerschutzgesetz sorgt für mehr Transparenz
https://web.archive.org/web/20170211113609/http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2015/08/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-3-kleinanlegerschutzgesetz.html
Anleger erlitten im Grauen Kapitalmarkt erhebliche Verluste, weil sie annahmen, hohe Renditen ohne Risiko erreichen zu können. Das Kleinanlegerschutzgesetz ermöglicht bessere Informationen, um Erfolg und Risiko richtiger einschätzen zu können. Zudem wird…
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Bundesfinanzministerium - Kleinanlegerschutzgesetz sorgt für mehr Transparenz
https://web.archive.org/web/20170211113609/http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2015/08/Inhalte/Kapit
Anleger erlitten im Grauen Kapitalmarkt erhebliche Verluste, weil sie annahmen, hohe Renditen ohne Risiko erreichen zu können. Das Kleinanlegerschutzgesetz ermöglicht bessere Informationen, um Erfolg und Risiko richtiger einschätzen zu können. Zudem wird…