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Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+434&a=2
(1) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2409) geändert worden ist, wird wie folgt
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Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+434&a=2
(1) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2409) geändert worden ist, wird wie folgt
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§ 176 VAG Mitgliedschaft Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=176
Die Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der Mitgliedschaft enthalten. Mitglied kann nur werden, wer ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, endet die Mitgliedschaft, wenn das
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§ 221 VAG Pflichtmitgliedschaft Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=221
(1) Unternehmen, die gemäß § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 zum Geschäftsbetrieb in den in der Anlage 1 genannten Versicherungssparten Nummer 19 bis 23 oder zum Betrieb der substitutiven Krankenversicherung gemäß §
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§ 38 VAG Rechnungslegung und Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=38
(1) Die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs gelten für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die den Betrieb
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§ 2 VAG Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=2
(1) Soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen einschließlich der rechtlich unselbständigen kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im Wege der freiwilligen Versicherung
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§ 30 VAG Interne Revision Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=30
(1) Versicherungsunternehmen müssen über eine wirksame interne Revision verfügen, welche die gesamte Geschäftsorganisation und insbesondere das interne Kontrollsystem auf deren Angemessenheit und Wirksamkeit überprüft. (2)
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§ 158 VAG Besondere Anzeigepflichten in der Krankenversicherung; Leistungen im Basis- und Notlagentarif
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=158
(1) Krankenversicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen 1. in der Krankenversicherung im Sinne des § 146 Absatz 1 die beabsichtigte Verwendung neuer oder geänderter allgemeiner Versicherungsbedingungen
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§ 4 VAG Feststellung der Aufsichtspflicht Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=4
Ob ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer
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§ 6 VAG Bezeichnungsschutz Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=6
(1) Die Bezeichnungen „Versicherung", „Versicherer", „Assekuranz", „Rückversicherung", „Rückversicherer" und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen oder eine Bezeichnung, in der eines