20 Ergebnisse für: telekopie
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§ 174 ZPO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__174.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Artikel 8 5. SGB IV-ÄndG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+583&a=8
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Dem § 57
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Artikel 8 5. SGB IV-ÄndG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+583&a=8
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Dem § 57
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§ 130 ZPO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__130.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 1097 ZPO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__1097.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 169 ZPO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__169.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 65a SGG Sozialgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGG&a=65a
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter
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§ 130 ZPO Inhalt der Schriftsätze Zivilprozessordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=130
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der
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§ 130a ZPO Elektronisches Dokument Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=130a
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter
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§ 174 ZPO Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=174
(1) Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine