17 Ergebnisse für: tähav
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TÄHAV Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Verordnung+%C3%BCber+tier%C3%A4rztliche+Hausapotheken+(T%C3%84HAV)&f=1
TÄHAV Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
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§ 3 TÄHAV Betriebsräume Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
https://www.buzer.de/s1.htm?g=T%C3%84HAV&a=3
(1) Wer eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, muß über geeigneten Betriebsraum verfügen. Betriebsraum ist jeder Raum, in dem Arzneimittel hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in Verkehr gebracht werden. (2) Die
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§ 4 TÄHAV Geräte und Rechtsvorschriften Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
https://www.buzer.de/s1.htm?g=T%C3%84HAV&a=4
(1) In den Betriebsräumen müssen die Geräte vorhanden sein, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der betreffenden tierärztlichen Hausapotheke benötigt werden. Die Geräte müssen sich in einwandfreiem
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§ 9 TÄHAV Lagerung der Arzneimittel Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
https://www.buzer.de/s1.htm?g=T%C3%84HAV&a=9
(1) Der Tierarzt muss alle Arzneimittel in Betriebsräumen an einem einzigen Standort lagern. Abweichend von Satz 1 dürfen Arzneimittel auch in anderen Betriebsräumen gelagert werden, die sich in Zoologischen Gärten, Tierheimen,
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§ 13 TÄHAV Nachweise Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
https://www.buzer.de/s1.htm?g=T%C3%84HAV&a=13
(1) Der Tierarzt hat über den Erwerb, die Prüfung, sofern sie über eine Sinnenprüfung hinausgeht, und den Verbleib der Arzneimittel in der tierärztlichen Hausapotheke, ferner über die Verschreibung von
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§ 11 TÄHAV In der Außenpraxis mitgeführte Arzneimittel Verordnung über tierärztliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=T%C3%84HAV&a=11
(1) Arzneimittel dürfen in der Außenpraxis nur in allseits geschlossenen Transportbehältnissen mitgeführt werden, die Schutz bieten vor einer nachteiligen Beeinflussung der Arzneimittel, insbesondere durch Licht, Temperatur,
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§ 56a AMG Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte Arzneimittelgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AMG&a=56a
(1) Der Tierarzt darf für den Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegebene Arzneimittel dem Tierhalter vorbehaltlich besonderer Bestimmungen auf Grund des Absatzes 3 nur verschreiben oder an diesen nur abgeben, wenn 1. sie für die
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