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Signaturgesetz93 Ergebnisse für: signaturgesetzes
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§ 14 SigV Inhalt und Gültigkeitsdauer von qualifizierten Zertifikaten Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=14
(1) Die Angaben nach § 7 Abs. 1 des Signaturgesetzes in einem qualifizierten Zertifikat müssen eindeutig sein. (2) Ein qualifiziertes Attribut-Zertifikat nach § 7 Abs. 2 des Signaturgesetzes muss außer einer eindeutigen Referenz auf
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Artikel 4 ElGVG Änderung des Signaturgesetzes Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ElGVG&a=4
Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert 1. In § 3, § 17 Abs. 4 Satz 3 und § 17 Abs. 4 Satz 4 werden
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Artikel 4 DlRLUG Änderung des Signaturgesetzes Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht
https://www.buzer.de/s1.htm?g=DlRLUG&a=4
Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In der Inhaltsübersicht wird vor der Angabe zu §
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§ 8 SigV Umfang der Dokumentation Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=8
(1) Die Dokumentation nach § 10 des Signaturgesetzes hat sich auf das Sicherheitskonzept, einschließlich aller Änderungen, die Unterlagen zur Fachkunde der im Betrieb tätigen Personen und die vertraglichen Vereinbarungen mit den
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§ 10 SigV Einstellen der Tätigkeit Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=10
Der Zertifizierungsdiensteanbieter soll die Unterrichtung der zuständigen Behörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Signaturgesetzes spätestens zwei Monate vor Einstellung des Betriebes vornehmen.
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§ 9 SigV Ausgestaltung der Deckungsvorsorge Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=9
(1) Die Deckungsvorsorge nach § 12 des Signaturgesetzes kann erbracht werden 1. durch die Haftpflichtversicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
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§ 16 SigV Verfahren der Anerkennung sowie der Tätigkeit von Prüf- und Bestätigungsstellen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=16
(1) Ein Antrag einer Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 18 Abs. 1 des Signaturgesetzes muss Folgendes umfassen 1. Namen und Anschrift des Antragstellers und seiner gesetzlichen Vertreter, 2. für den Antragsteller und seine
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§ 3 SigV Identitätsprüfung und Attributsnachweise Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigv_2001&a=3
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Identifizierung des Antragstellers nach § 5 Absatz 1 des Signaturgesetzes anhand folgender Dokumente oder Verfahren vorzunehmen 1. Personalausweis, 2. Reisepass, der auf eine Person mit
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§ 7 SigV Sperrung von qualifizierten Zertifikaten Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=7
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat den nach § 8 des Signaturgesetzes zur Sperrung Berechtigten eine Rufnummer bekannt zu geben, unter der diese unverzüglich eine Sperrung der qualifizierten Zertifikate veranlassen können. (2) Der
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Anlage 1 SigV (zu § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 2) Vorgaben für die Prüfung von
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=Anlage+1
I. Zu § 11 Abs. 3 dieser Verordnung und nach § 15 Abs. 7 des Signaturgesetzes (freiwillige Akkreditierung) 1. Prüfvorgaben 1.1 Anforderungen an Prüftiefen Die Prüfung der Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen