11 Ergebnisse für: schufv
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SchuFV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/schufv/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 882h ZPO Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=882h
(1) Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden. Die
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Vollstreckungsportal
https://www.vollstreckungsportal.de/zponf/allg/willkommen.jsf
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 882b ZPO Inhalt des Schuldnerverzeichnisses Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=882b
(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen, 1. deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat; 2. deren Eintragung die
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§ 802k ZPO Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=802k
(1) Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. Die
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§ 18 PAuswG Elektronischer Identitätsnachweis Personalausweisgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAuswG&a=18
(1) Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann seinen Personalausweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Abweichend von Satz 1 ist der
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GlRStG Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Verk%C3%BCrzung+des+Restschuldbefreiungsverfahrens+und+zur+St%C3%A4rkung+der+Gl%C3%A4ub
GlRStG Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
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GlRStG Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+2379&f=1
GlRStG Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
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GlRStG Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
http://www.buzer.de/gesetz/10777/index.htm
GlRStG Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
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GlRStG Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Verk%C3%BCrzung+des+Restschuldbefreiungsverfahrens+und+zur+St%C3%A4rkung+der+Gl%C3%A4ubigerrechte&f=1
GlRStG Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte