38 Ergebnisse für: rerag
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§ 81 SGB X Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BX&a=81
(1) Ist eine betroffene Person der Ansicht, bei der Verarbeitung ihrer Sozialdaten in ihren Rechten verletzt worden zu sein, kann sie sich 1. an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte wenden, wenn sie eine Verletzung ihrer Rechte durch eine in
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Artikel 19 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen Zehnte
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1474&a=19
(188-17) Artikel II des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist, wird wie folgt
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Artikel 19 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen Zehnte
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1474&a=19
(188-17) Artikel II des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist, wird wie folgt
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§ 8 ASiG Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde Gesetz über Betriebsärzte,
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ASiG&a=8
(1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht
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§ 60a SGB XII Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)
http://www.buzer.de/gesetz/3415/a203296.htm
Bis zum 31. Dezember 2019 gilt für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als
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§ 66a SGB XII Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)
http://www.buzer.de/gesetz/3415/a203297.htm
Für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen, sofern dieser Betrag
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§ 173 SGB IX Ausnahmen Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIX&a=173
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen, 1. deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht oder 2.
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§ 5a BStatG Nutzung von Verwaltungsdaten Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=5a
(1) Vor der Anordnung oder Änderung einer Bundesstatistik prüft das Statistische Bundesamt, ob bei Stellen der öffentlichen Verwaltung bereits Daten vorhanden sind, die für die Erstellung der jeweiligen Bundesstatistik qualitativ
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Artikel 3 BVGuaÄndG Änderung des Opferentschädigungsgesetzes Gesetz zur Änderung des
//www.buzer.de/s1.htm?g=2011+I+1114&a=3
Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. § 1 wird
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Artikel 3 BVGuaÄndG Änderung des Opferentschädigungsgesetzes Gesetz zur Änderung des
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2011+I+1114&a=3
Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. § 1 wird