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Rechtsgeschäfte994 Ergebnisse für: rechtsgeschäft
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§ 144 BGB Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=144
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. (2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
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§ 174 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=174
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde
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§ 158 BGB Aufschiebende und auflösende Bedingung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=158
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung
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§ 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=138
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder
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§ 125 BGB Nichtigkeit wegen Formmangels Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=125
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
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§ 180 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=180
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der
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§ 181 BGB Insichgeschäft Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=181
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in
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§ 134 BGB Gesetzliches Verbot Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=134
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
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§ 117 BGB Scheingeschäft Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=117
(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden
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§§ 138, 242 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=138,242
§§ 138, 242 BGB Bürgerliches Gesetzbuch