97 Ergebnisse für: rechnungslegungsverordnung
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§ 35 RechKredV Zusätzliche Pflichtangaben Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RechKredV&a=35
(1) Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang anzugeben 1. eine Aufgliederung der in den Bilanzposten "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5), "Aktien und andere
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§ 32 RechVersV Versicherungstechnische Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RechVersV&a=32
(1) Unter diesem Posten sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens aus Lebensversicherungsverträgen auszuweisen, deren Wert oder Ertrag sich nach Kapitalanlagen bestimmt, für die
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§ 13 RechPensV Deckungsrückstellung Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RechPensV&a=13
(1) Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung sind für die Berücksichtigung der Risiken aus dem Pensionsfondsvertrag angemessene Sicherheitszuschläge anzusetzen. (2) Liegt die nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechnete
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§ 25 RechVersV Deckungsrückstellung Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RechVersV&a=25
(1) Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung sind für die Berücksichtigung der Risiken aus dem Versicherungsvertrag angemessene Sicherheitszuschläge anzusetzen. Einmalige Abschlußkosten dürfen nach einem angemessenen
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§ 26 RechKredV Eventualverbindlichkeiten (Nr. 1 unter dem Strich) Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RechKredV&a=26
(1) Im Unterposten Buchstabe a "Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen abgerechneten Wechseln" sind nur Indossamentsverbindlichkeiten und andere wechselrechtliche Eventualverbindlichkeiten aus abgerechneten und weiterverkauften Wechseln
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§ 15 RechVersV Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RechVersV&a=15
(1) Im Unterposten noch nicht fällige Ansprüche sind von den Lebensversicherungsunternehmen und von den Pensions- und Sterbekassen, die die Deckungsrückstellung zillmern, die noch nicht fälligen Ansprüche der
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§ 17 RechPensV Pensionsfondstechnische Rückstellungen entsprechend dem Vermögen für Rechnung und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RechPensV&a=17
(1) Unter diesem Posten sind die pensionsfondstechnischen Rückstellungen für Verpflichtungen des Pensionsfonds auszuweisen, deren Wert sich nach dem für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gehaltenen Vermögen
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Änderungen BilRUG Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/11671/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von
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Änderungen AIFM-UmsG AIFM-Umsetzungsgesetz
https://www.buzer.de/gesetz/10757/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds, Synopse der einzelnen Fassungen
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VVRG Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Reform+des+Versicherungsvertragsrechts&f=1
VVRG Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts