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§§ 23 bis 26 PAuswG Personalausweisgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAuswG&a=23-26
§§ 23 bis 26 PAuswG Personalausweisgesetz
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Fassung § 1 PAuswG a.F. bis 15.06.2017 (geändert durch Artikel 6 G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAuswG+15.06.2017&a=1
Text § 1 PAuswG a.F. Personalausweisgesetz in der Fassung vom 15.06.2017 (geändert durch Artikel 6 G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570)
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Fassung § 10 PAuswG a.F. bis 15.07.2017 (geändert durch Artikel 1 G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAuswG+15.07.2017&a=10
Text § 10 PAuswG a.F. Personalausweisgesetz in der Fassung vom 15.07.2017 (geändert durch Artikel 1 G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310)
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Personalausweis abgelaufen: So viel kostet die Strafe
http://www.rp-online.de/nrw/personalausweis-abgelaufen-das-kostet-es-in-den-staedten-in-nrw-aid-1.4591475
Laut Personalausweisgesetz ist es Kommunen erlaubt, ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro zu erheben, wenn Bürger ihren Ausweis zu spät verlängern lassen.
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§ 32 PAuswG Bußgeldvorschriften Personalausweisgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAuswG&a=32
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht besitzt, 2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht oder nicht rechtzeitig
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§ 28 PAuswG Ungültigkeit Personalausweisgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/8806/a161523.htm
(1) Ein Ausweis ist ungültig, wenn 1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht zulässt oder verändert worden ist, 2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder mit Ausnahme der Angaben über die
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§ 6 PAuswG Gültigkeitsdauer; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen Personalausweisgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAuswG&a=6
(1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. (2) Vor Ablauf der Gültigkeit eines Personalausweises kann ein neuer Personalausweis beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung
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§ 5 PAuswG Ausweismuster; gespeicherte Daten Personalausweisgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAuswG&a=5
(1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszustellen. (2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz
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§ 18 PAuswG Elektronischer Identitätsnachweis Personalausweisgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAuswG&a=18
(1) Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann seinen Personalausweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Abweichend von Satz 1 ist der
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§ 27 PAuswG Pflichten des Ausweisinhabers Personalausweisgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAuswG&a=27
(1) Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, der Personalausweisbehörde unverzüglich 1. den Ausweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist, 2. auf Verlangen den alten Ausweis beim Empfang eines neuen Ausweises abzugeben, 3. den Verlust des