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    http://www.vzbv.de/pressemitteilung/gericht-staerkt-schutz-bei-vertragsaenderung-am-telefon

    Ändert ein Verbraucher auf telefonischem Wege wesentliche Inhalte eines Vertrages, gilt das Widerrufsrecht. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz nach einer Klage des vzbv gegen die 1&1 Internet AG in zweiter Instanz entschieden.



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