341 Ergebnisse für: patg
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§§ 59 bis 62 PatG Patentgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PatG&a=59-62
§§ 59 bis 62 PatG Patentgesetz
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§ 50 Patentgesetz §50 PatG Gesetz Schutz Patente
http://www.patentrecht.justlaw.de/patentgesetz/50-patG.htm
Gesetzestext des § 50 Patentgesetz - §50 PatG im Volltext nach Abschnitten geordnet
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§ 53 Patentgesetz §53 PatG Gesetz Schutz Patente
http://www.patentrecht.justlaw.de/patentgesetz/53-patG.htm
Gesetzestext des § 53 Patentgesetz - §53 PatG im Volltext nach Abschnitten geordnet
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§ 1 PatG Patentgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PatG&a=1
(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann
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§ 34 PatG Patentgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PatG&a=34
(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Patentamt anzumelden. (2) Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für
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§ 22 PatG Patentgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PatG&a=22
(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist. (2) § 21 Abs. 2 und 3
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§ 113 PatG - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/PatG/113.html
1 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2 Dem...
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§ 21 PatG Patentgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PatG&a=21
(1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß 1. der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist, 2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein
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§ 26 PatG Patentgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PatG&a=26
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Es hat seinen Sitz in München. (2) Das Patentamt besteht aus einem