102 Ergebnisse für: patentanwaltsordnung
-
PAO Patentanwaltsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Patentanwaltsordnung&f=1
PAO Patentanwaltsordnung
-
PAO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/patanwo/
Keine Beschreibung vorhanden.
-
PAO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/patanwo/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Artikel 6 SyndAnwNRG Änderung der Patentanwaltsordnung Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2517&a=6
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. § 41a wird durch die folgenden §§
-
Artikel 6 SyndAnwNRG Änderung der Patentanwaltsordnung Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2517&a=6
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. § 41a wird durch die folgenden §§
-
§ 8 PAO Prüfung Patentanwaltsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAO&a=8
Die erforderlichen Rechtskenntnisse sind durch eine schriftliche und mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§ 9) nachzuweisen. Die Prüfung ist besonders auch darauf zu richten, ob die Bewerberin oder der Bewerber die
-
§ 44 PAO Handakten Patentanwaltsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAO&a=44
(1) Der Patentanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt
-
§ 6 PAO Technische Befähigung Patentanwaltsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAO&a=6
(1) Die technische Befähigung hat erworben, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes sich als ordentlicher Studierender einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet und dieses Studium
-
§ 7 PAO Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Patentanwaltsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAO&a=7
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber muß nach dem Erwerb der technischen Befähigung mindestens 34 Monate lang im Inland auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgebildet worden sein, und zwar wenigstens 26 Monate bei einem Patentanwalt
-
§ 6 PAO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/patanwo/__6.html
Keine Beschreibung vorhanden.