93 Ergebnisse für: notfrist

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=569

    (1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes

  • Thumbnail
    https://dejure.org/gesetze/ZPO/569.html

    (1) 1 Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung...

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=517

    Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

  • Thumbnail
    https://dejure.org/gesetze/ArbGG/59.html

    1 Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch...

  • Thumbnail
    https://dejure.org/gesetze/zpo/339.html

    (1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. (2) 1 Muss die Zustellung im...

  • Thumbnail
    https://dejure.org/gesetze/zpo/548.html

    Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger...

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=548

    Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=586

    (1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf

  • Thumbnail
    https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__569.html

    Keine Beschreibung vorhanden.

  • Thumbnail
    http://www.buzer.de/s1.htm?a=793,+569&g=ZPO&kurz=FGG&ag=1188

    §§ 793, 569 ZPO Zivilprozessordnung



Ähnliche Suchbegriffe