83 Ergebnisse für: luftvo
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LuftVO Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Luftverkehrs-Ordnung+(LuftVO)&f=1
LuftVO Luftverkehrs-Ordnung
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§§ 6, 8 LuftVO Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=luftvo+1999&a=6,8
§§ 6, 8 LuftVO Luftverkehrs-Ordnung
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§§ 21a bis 21f LuftVO Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftVO&a=21a-21f
§§ 21a bis 21f LuftVO Luftverkehrs-Ordnung
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§ 21b LuftVO Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftVO&a=21b
(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht durch eine in § 21a Absatz 2 genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt, 1. außerhalb der Sichtweite des Steuerers nach Maßgabe des
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§ 6 LuftVO Sicherheitsmindesthöhe, Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln
http://www.buzer.de/gesetz/3772/a53040.htm
(1) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch
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§ 16a LuftVO Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=luftvo+1999&a=16a
(1) Bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums ist von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für 1. Fallschirmsprünge und den Abwurf von Gegenständen an Fallschirmen; 2. Aufstiege
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§ 25 LuftVO Flugplanabgabe Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftVO+1999&a=25
(1) Der Luftfahrzeugführer hat der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle einen Flugplan zu übermitteln für 1. Flüge, die nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden; 2. Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht, soweit
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§ 28 LuftVO Flüge nach Sichtflugregeln in den Lufträumen mit der Klassifizierung B bis G
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftVO+1999&a=28
(1) Flüge nach Sichtflugregeln in den Lufträumen der Klassen B bis G sind so durchzuführen, daß die in Anlage 5 enthaltenen jeweiligen Mindestwerte für Flugsicht und Abstand von Wolken nicht unterschritten werden. Flugsicht ist
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§ 21 LuftVO - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/__21.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 20 LuftVO Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftVO&a=20
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen der Erlaubnis 1. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Metern Länge gehalten werden, 2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn