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LMKV Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LMKV&f=1
LMKV Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
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§ 8 LMKV Mengenkennzeichnung von Zutaten Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LMKV&a=8
(1) Die Menge einer bei der Herstellung eines zusammengesetzten Lebensmittels verwendeten Zutat oder einer verwendeten Klasse oder vergleichbaren Gruppe von Zutaten (Gattung von Zutaten) ist gemäß Absatz 4 anzugeben, 1. wenn die Bezeichnung der
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§ 4 LMKV Verkehrsbezeichnung Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=lmkv&a=4
(1) Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung, bei deren Fehlen 1. die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung oder 2. eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls
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§ 3 LMKV Kennzeichnungselemente Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=lmkv&a=3
(1) Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind 1. die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 4, 1a. Angaben nach Maßgabe des § 4 Abs. 5,
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§ 3 LMKV Kennzeichnungselemente Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
https://dejure.org/gesetze/LMKV/3.html
(1) Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind 1. die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 4, 1a. Angaben nach Maßgabe des § 4 Abs. 5,
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§ 6 LMKV Verzeichnis der Zutaten Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=lmkv&a=6
(1) Das Verzeichnis der Zutaten besteht aus einer Aufzählung der Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Der Aufzählung ist ein geeigneter
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Anlage 3 LMKV (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2, 5a und 6) Zutaten, die allergische oder
https://www.buzer.de/s1.htm?g=lmkv&a=Anlage+3
1. a) Glutenhaltige Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, außer aa) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose 1), bb) Maltodextrine auf
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§ 7 LMKV Mindesthaltbarkeitsdatum Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=lmkv&a=7
(1) Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. (2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüsselt mit den
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Anlage 2 LMKV (zu § 6 Abs. 4 Nr. 2) Klassen von Zutaten, bei denen die aufgeführten Bezeichnungen verwendet
https://www.buzer.de/s1.htm?g=lmkv&a=Anlage+2
Farbstoff Konservierungsstoff Antioxidationsmittel Emulgator Verdickungsmittel Geliermittel Stabilisator Geschmacksverstärker Säuerungsmittel Säureregulator Trennmittel modifizierte Stärke Süßstoff Backtriebmittel
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§ 7b LMKV Vorhandener Alkoholgehalt Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=lmkv&a=7b
(1) Der Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes ist der bei 20 °C bestimmte Alkoholgehalt zugrunde zu legen. (2) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben. Dieser Angabe ist das Symbol