74 Ergebnisse für: ksvg
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§§ 23 bis 33 KSVG Künstlersozialversicherungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSVG&a=23-33
§§ 23 bis 33 KSVG Künstlersozialversicherungsgesetz
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Text: KSVG-Kommunalselbstverwaltungsgesetz (§§ 1-12)
http://www.sadaba.de/GSLT_KSVG_001_012.html#Pa_4
Saar-Daten-Bank-(SaDaBa)-Info-System-Recht
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Text: KSVG-Kommunalselbstverwaltungsgesetz (§§ 1-12)
http://www.sadaba.de/GSLT_KSVG_001_012.html#Pa_7
Saar-Daten-Bank-(SaDaBa)-Info-System-Recht
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§ 28 KSVG Künstlersozialversicherungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSVG&a=28
Die zur Abgabe Verpflichteten haben fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25 zu führen. Dabei müssen das Zustandekommen der daraus abgeleiteten Meldungen nach § 27 und der Zusammenhang mit den zugrunde
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§ 23 KSVG Künstlersozialversicherungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSVG&a=23
Die Künstlersozialkasse erhebt von den zur Abgabe Verpflichteten (§ 24) eine Umlage (Künstlersozialabgabe) nach einem Vomhundertsatz (§ 26) der Bemessungsgrundlage (§ 25).
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§ 29 KSVG Künstlersozialversicherungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSVG&a=29
Die zur Abgabe Verpflichteten haben der Künstlersozialkasse oder den Trägern der Rentenversicherung auf Verlangen über alle für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe sowie der
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§ 24 KSVG Künstlersozialversicherungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSVG&a=24
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt 1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), 2. Theater (ausgenommen Filmtheater),
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§ 2 KSVG Künstlersozialversicherungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSVG&a=2
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist
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§ 25 KSVG Künstlersozialversicherungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSVG&a=25
(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten
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§ 27 KSVG Künstlersozialversicherungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSVG&a=27
(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein