210 Ergebnisse für: jugendarbeitsschutzgesetz
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Gesetzliche Regelungen: Stichworte mit J
https://web.archive.org/web/20090310084100/http://www.forum-jugendschutz.de/stichworte/content/stichwortJ.html
Jugendamt, Jugendarbeitsschutz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Jugendbeeinträchtigung / Entwicklungsbeeinträchtigung, Jugendfreigabe, Jugendgefährdung, Jugendgefährdende Orte, Jugendhilfe, Jugendliche, Jugendmedienschutz- Staatsvertrag,…
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Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) - Arbeitsrecht.org
https://www.arbeitsrecht.org/gesetze/jarbschg/
Sie wollen mehr zum Thema Arbeitsrecht erfahren? Dann sind Sie hier richtig. Arbeitsrecht.org bietet Ihnen exklusives Expertenwissen, Top-Downloads, einen Fachliteratur-Shop und ein Lexikon, das Ihnen Begriffe des Arbeitsrechts leicht erklärt. Für…
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§ 19 JArbSchG Urlaub Jugendarbeitsschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=JArbSchG&a=19
(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. (2) Der Urlaub beträgt jährlich 1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre
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KomNet
https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/komnetrecherche/index.html?cat=1/0000/0011&q=freiberuflich+jugendarbeitsschutzgesetz&date-f
Keine Beschreibung vorhanden.
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KomNet
https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/komnetrecherche/index.html?cat=1/0000/0011&q=freiberuflich+jugendarbeitsschutzgesetz&date-from=&date-until=&sort=
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 2 JArbSchG Kind, Jugendlicher Jugendarbeitsschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=JArbSchG&a=2
(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. (2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. (3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder
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§ 7 JArbSchG Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern Jugendarbeitsschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=JArbSchG&a=7
Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen 1. im Berufsausbildungsverhältnis, 2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben
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§ 22 JArbSchG - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__22.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 32 JArbSchG - Einzelnorm
http://bundesrecht.juris.de/jarbschg/__32.html
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JArbSchG - Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
http://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/BJNR009650976.html
Keine Beschreibung vorhanden.