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InvStG Investmentsteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=invstg+2018&f=1
InvStG Investmentsteuergesetz
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Artikel 1 InvStRefG Investmentsteuergesetz (InvStG) Investmentsteuerreformgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InvStRefG&a=1
(gesamter Text siehe Investmentsteuergesetz InvStG)
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§ 1 InvStG Anwendungsbereich Investmentsteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InvStG+2018&a=1
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Investmentfonds und deren Anleger. (2) Investmentfonds sind Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs. Als Investmentfonds im Sinne dieses Gesetzes gelten auch 1. Organismen für
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§ 26 InvStG Anlagebestimmungen Investmentsteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InvStG+2018&a=26
Ein Spezial-Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung nach § 15 Absatz 2 und 3 erfüllt und in der Anlagepraxis nicht wesentlich gegen die nachfolgenden weiteren Voraussetzungen
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§ 2 InvStG Begriffsbestimmungen Investmentsteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InvStG+2018&a=2
(1) Die Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten entsprechend, soweit sich keine abweichenden Begriffsbestimmungen aus diesem Gesetz ergeben. (2) Ein inländischer Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der dem inländischen
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§ 6 InvStG Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds Investmentsteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InvStG+2018&a=6
(1) Inländische Investmentfonds gelten als Zweckvermögen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes. Ausländische Investmentfonds gelten als Vermögensmassen nach § 2 Nummer 1 des
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§ 19 InvStG Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen Investmentsteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InvStG+2018&a=19
(1) Für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ist § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. § 20 Absatz 4a des
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§ 20 InvStG Teilfreistellung Investmentsteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InvStG+2018&a=20
(1) Steuerfrei sind bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge (Aktienteilfreistellung). Bei natürlichen Personen, die ihre Investmentanteile im Betriebsvermögen halten, beträgt die Aktienteilfreistellung 60 Prozent. Bei Anlegern, die dem
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§ 18 InvStG Vorabpauschale Investmentsteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InvStG+2018&a=18
(1) Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des
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§ 16 InvStG Investmenterträge Investmentsteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InvStG+2018&a=16
(1) Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge) sind 1. Ausschüttungen des Investmentfonds nach § 2 Absatz 11, 2. Vorabpauschalen nach § 18 und 3. Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 19.