7 Ergebnisse für: insoanfändg
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InsoAnfÄndG Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Verbesserung+der+Rechtssicherheit+bei+Anfechtungen+nach+der+Insolvenzordnung+und+nach+d
InsoAnfÄndG Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
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InsoAnfÄndG Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Verbesserung+der+Rechtssicherheit+bei+Anfechtungen+nach+der+Insolvenzordnung+und+nach+dem+Anfechtungsgesetz&f=1
InsoAnfÄndG Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
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Artikel 16 RStruktG Änderung des Anfechtungsgesetzes Restrukturierungsgesetz
//www.buzer.de/s1.htm?g=2010+I+1900&a=16
In § 7 Absatz 3 des Anfechtungsgesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 46a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
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Artikel 16 RStruktG Änderung des Anfechtungsgesetzes Restrukturierungsgesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2010+I+1900&a=16
In § 7 Absatz 3 des Anfechtungsgesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 46a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
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§ 267 BGB Leistung durch Dritte Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=267
(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.
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Artikel 103j EGInsO Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach
https://dejure.org/gesetze/EGInsO/103j.html
(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 5. April 2017 eröffnet worden sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. (2) Im Rahmen einer Insolvenzanfechtung entstandene Ansprüche auf Zinsen oder
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§ 14 InsO Antrag eines Gläubigers Insolvenzordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InsO&a=14
(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein