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Artikel 1 IfSGuaÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes Gesetz zur Änderung des
//www.buzer.de/s1.htm?g=2011+I+1622&a=1
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu §
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§ 17a RöV Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen Röntgenverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/4307/a59454.htm
(1) Zur Qualitätssicherung der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen bestimmt die zuständige Behörde ärztliche und zahnärztliche Stellen. Die zuständige Behörde legt fest, in welcher Weise die ärztlichen
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§ 83 StrlSchV Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung Strahlenschutzverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/871/a11751.htm
(1) Zur Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung bestimmt die zuständige Behörde ärztliche Stellen. Den von den ärztlichen Stellen durchzuführenden Prüfungen zur Qualitätssicherung der medizinischen
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§ 112 SGB XI Qualitätsverantwortung Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BXI&a=112
(1) Die Träger der Pflegeeinrichtungen bleiben, unbeschadet des Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen (§ 69), für die Qualität der Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der
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§ 242a SGB V Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sgb_v&a=242a
(1) Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen
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§ 242a SGB V Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=242a
(1) Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen
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§ 111 SGB V Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen Sozialgesetzbuch (SGB)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=111
(1) Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen zur Vorsorge (§ 23 Abs. 4) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlußheilbehandlung (§ 40), die eine stationäre Behandlung, aber keine
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§ 137 SGB V Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=137
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen
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§ 140a SGB V Besondere Versorgung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=140a
(1) Die Krankenkassen können Verträge mit den in Absatz 3 genannten Leistungserbringern über eine besondere Versorgung der Versicherten abschließen. Sie ermöglichen eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende oder eine
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§ 73b SGB V Hausarztzentrierte Versorgung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=73b
(1) Die Krankenkassen haben ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung (hausarztzentrierte Versorgung) anzubieten. (2) Dabei ist sicherzustellen, dass die hausarztzentrierte Versorgung insbesondere folgenden Anforderungen genügt,