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HQRLUmsG Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Umsetzung+der+Hochqualifizierten-Richtlinie+der+Europ%C3%A4ischen+Union&f=1
HQRLUmsG Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
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Artikel 5 HQRLUmsG Änderung von Verordnungen Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2012+I+1224&a=5
(1) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In der Inhaltsübersicht
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Artikel 5 HQRLUmsG Änderung von Verordnungen Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der
//www.buzer.de/s1.htm?g=2012+I+1224&a=5
(1) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In der Inhaltsübersicht
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§ 17 BeschVerfV Inkrafttreten Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=17
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
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§ 4 BeschVerfV Sonstige zustimmungsfreie Beschäftigungen Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=4
Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung von Ausländern, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden.
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§ 14 BeschVerfV Reichweite der Zustimmung Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=14
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird jeweils zu einem bestimmten Aufenthaltstitel erteilt. (2) Ist die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel erteilt worden, so gilt die Zustimmung im Rahmen ihrer zeitlichen Begrenzung auch
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§ 2 BeschVerfV Zustimmungsfreie Beschäftigungen nach der Beschäftigungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=2
Die Ausübung von Beschäftigungen nach § 2 Nr. 1 und 2, §§ 3, 3a, 3b, 4 Nr. 1 bis 3, §§ 5, 7 Nr. 3 bis 5, §§ 9 und 12 der Beschäftigungsverordnung kann Ausländern ohne Zustimmung der Bundesagentur
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§ 1 BeschVerfV Grundsatz Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=1
Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für Ausländer, 1. die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die kein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung ist (§§ 17, 18, 19 und 19a des Aufenthaltsgesetzes) oder die
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§ 3 BeschVerfV Familienangehörige Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=3
Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung 1. von Familienangehörigen einer ausländischen Fachkraft, die nach den §§ 3b, 4, 5, 27 und 28 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben
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§ 8 BeschVerfV Familienangehörige von Fachkräften Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=8
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Familienangehörigen eines Ausländers, der nach § 31 Satz 1 Nummer 1 der