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GWPräOptG Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Optimierung+der+Geldw%C3%A4schepr%C3%A4vention&f=1
GWPräOptG Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
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Artikel 10 GWPräOptG Änderung des Münzgesetzes Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2011+I+2959&a=10
Das Münzgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. § 3 wird wie folgt geändert a) In Absatz 2 werden
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Artikel 10 GWPräOptG Änderung des Münzgesetzes Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
//www.buzer.de/s1.htm?g=2011+I+2959&a=10
Das Münzgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. § 3 wird wie folgt geändert a) In Absatz 2 werden
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§ 13 GwG Freistellung von der Verantwortlichkeit Geldwäschegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gwg_2008&a=13
(1) Wer Sachverhalte im Sinne des § 11 Absatz 1 meldet oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung erstattet, kann wegen dieser Meldung oder Strafanzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung
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§ 4 SigG Allgemeine Anforderungen Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=4
(1) Der Betrieb eines Zertifizierungsdienstes ist im Rahmen der Gesetze genehmigungsfrei. (2) Einen Zertifizierungsdienst darf nur betreiben, wer die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde sowie eine Deckungsvorsorge nach
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§ 4 SigG Allgemeine Anforderungen Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigg_2001&a=4
(1) Der Betrieb eines Zertifizierungsdienstes ist im Rahmen der Gesetze genehmigungsfrei. (2) Einen Zertifizierungsdienst darf nur betreiben, wer die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde sowie eine Deckungsvorsorge nach
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§ 261 StGB Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=261
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes
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§ 2 SigG Begriffsbestimmungen Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=2
Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. "elektronische Signaturen" Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen, 2. "fortgeschrittene
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§ 2 SigG Begriffsbestimmungen Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigg_2001&a=2
Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. "elektronische Signaturen" Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen, 2. "fortgeschrittene
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§ 2 SigG Begriffsbestimmungen Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG_2001&a=2
Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. "elektronische Signaturen" Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen, 2. "fortgeschrittene