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GwGEG 2017 Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Umsetzung+der+Vierten+EU-Geldw%C3%A4scherichtlinie,+zur+Ausf%C3%BChrung+der+EU-Geldtran
GwGEG 2017 Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
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GwGEG 2017 Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Umsetzung+der+Vierten+EU-Geldw%C3%A4scherichtlinie,+zur+Ausf%C3%BChrung+der+EU-Geldtransferverordnung+und+zur+Neuorganisation+der+Zentralstelle+f%C3%BCr+Finanztransaktionsuntersuchungen&f=1
GwGEG 2017 Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
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§ 4 GwG Risikomanagement Geldwäschegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gwg&a=4
(1) Die Verpflichteten müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. (2) Das
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§ 11 GwG Identifizierung Geldwäschegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gwg&a=11
(1) Verpflichtete haben Vertragspartner, gegebenenfalls für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren. Die Identifizierung
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§ 11 GwG Identifizierung Geldwäschegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GwG&a=11
(1) Verpflichtete haben Vertragspartner, gegebenenfalls für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren. Die Identifizierung
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§ 8 GwG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht Geldwäschegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gwg&a=8
(1) Vom Verpflichteten aufzuzeichnen und aufzubewahren sind 1. die im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen a) über Vertragspartner, gegebenenfalls über die für die Vertragspartner
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§ 47 GwG Verbot der Informationsweitergabe, Verordnungsermächtigung Geldwäschegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GwG&a=47
(1) Ein Verpflichteter darf den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht in Kenntnis setzen von 1. einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nach § 43 Absatz 1, 2. einem Ermittlungsverfahren, das aufgrund einer
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§ 7 GwG Geldwäschebeauftragter Geldwäschegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GwG&a=7
(1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 haben einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der
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§ 1 GwG Begriffsbestimmungen Geldwäschegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GwG&a=1
(1) Geldwäsche im Sinne dieses Gesetzes ist eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs. (2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist 1. die Bereitstellung oder Sammlung von Vermögensgegenständen mit dem Wissen oder in
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§ 1 GwG Begriffsbestimmungen Geldwäschegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gwg&a=1
(1) Geldwäsche im Sinne dieses Gesetzes ist eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs. (2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist 1. die Bereitstellung oder Sammlung von Vermögensgegenständen mit dem Wissen oder in