212 Ergebnisse für: grubengas

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=3

    Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „Anlage" jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Als Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas gelten auch solche Einrichtungen,

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=26

    (1) Für Strom aus Grubengas beträgt die Vergütung 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 1 Megawatt 6,84 Cent pro Kilowattstunde, 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 4,93 Cent pro

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG%2B2012&a=33a

    (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, nach Maßgabe der §§ 33b bis 33f an Dritte veräußern (Direktvermarktung). (2)

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG%2B2014&a=11

    (1) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 14 den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig

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    http://www.derwesten.de/staedte/nachrichten-aus-unna-kamen-bergkamen-holzwickede-und-boenen/grubengas-soll-probeweise-abgesaugt-werden-id6065775.html

    Grundsätzlich bestehen seitens der Kamener Verwaltung keine Bedenken gegen einen Absaugversuch der Firma Minegas auf dem ehemaligen Zechengelände Monopol.

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    http://www.derwesten.de/staedte/nachrichten-aus-unna-kamen-bergkamen-holzwickede-und-boenen/grubengas-soll-probeweise-abgesaugt-

    Grundsätzlich bestehen seitens der Kamener Verwaltung keine Bedenken gegen einen Absaugversuch der Firma Minegas auf dem ehemaligen Zechengelände Monopol.

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    http://www.grubengas.de/

    Keine Beschreibung vorhanden.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=16

    (1) Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten. Dies gilt nur

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=2

    Dieses Gesetz regelt 1. den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des Gesetzes) an

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=8

    (1) Netzbetreiber sind vorbehaltlich des § 11 verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. Die Verpflichtung nach Satz 1 und die



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