9 Ergebnisse für: glrstg
-
GlRStG Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Verk%C3%BCrzung+des+Restschuldbefreiungsverfahrens+und+zur+St%C3%A4rkung+der+Gl%C3%A4ub
GlRStG Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
-
GlRStG Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+2379&f=1
GlRStG Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
-
GlRStG Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
http://www.buzer.de/gesetz/10777/index.htm
GlRStG Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
-
GlRStG Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Verk%C3%BCrzung+des+Restschuldbefreiungsverfahrens+und+zur+St%C3%A4rkung+der+Gl%C3%A4ubigerrechte&f=1
GlRStG Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
-
§ 882e ZPO Löschung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=882e
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht. (2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach
-
§ 882b ZPO Inhalt des Schuldnerverzeichnisses Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=882b
(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen, 1. deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat; 2. deren Eintragung die
-
§ 882c ZPO Eintragungsanordnung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=882c
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn 1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; 2. eine Vollstreckung nach
-
§ 882h ZPO Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=882h
(1) Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden. Die
-
§ 26 InsO Abweisung mangels Masse Insolvenzordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InsO&a=26
(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender