16 Ergebnisse für: güterstandes
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Güterstand - www.ch.ch
http://www.ch.ch/de/guterstand
Güterstande in der Schweiz: Welche Konsequenzen haben Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder Errungenschaftsbeteiligung / Zugewinngemeinschaft auf Vermögen, Einkommen und Erbrecht und wann muss man einen Ehevertrag abschliessen?
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§ 5 ErbStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__5.html
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Die nachlassbehandlung: das erbrecht, familienrecht und vormundschaftsrecht ... - G. Maercker - Google Books
https://books.google.de/books?id=cvBBAAAAYAAJ
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Art 234 § 4 EGBGB - Einzelnorm
http://bundesrecht.juris.de/bgbeg/art_234__4.html
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2011 - I-25 Wx 8/11 - openJur
https://openjur.de/u/149676.html
Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) wird der Be-schluss des Amtsgerichtes Mettmann - Rechtspfleger - vom 26.01.2011 - 7 VI 259/10 - geändert und wie folgt neu gefasst: Die Ta ...
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BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 606/60 | OpinioIuris
http://opinioiuris.de/entscheidung/1401/
1. Der Halbteilungsgrundsatz des deutschen Kirchensteuerrechts, nach dem in glaubensverschiedenen Ehen die Kirchensteuer des einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehörenden Ehegatten nach der Hälfte der zusammengerechneten Einkommensteuer…
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Niedner, Alexander Das Einführungsgesetz vom 18. August 1896
http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/books/%224342%22
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Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig
http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20120718_1bvl001611.html
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BGH, 20.06.1963 - VII ZR 263/61 - dejure.org
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ+40,+28
Informationen zu BGHZ 40, 28: Volltextveröffentlichungen, Papierfundstellen, Wird zitiert von ...
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Artikel 234 EGBGB Viertes Buch. Familienrecht Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=234
§ 1 Grundsatz Das Vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für alle familienrechtlichen Verhältnisse, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. § 2 Verlöbnis