Meintest du:
Flugplatzverkehr10 Ergebnisse für: flugplatzverkehrs
-
§ 22 LuftVO Regelung des Flugplatzverkehrs Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftVO&a=22
(1) Für die Durchführung des Flugplatzverkehrs auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle kann die Flugsicherungsorganisation besondere Regelungen treffen. Für alle anderen Flugplätze werden die Regelungen von der für die
-
§ 21a LuftVO Regelung des Flugplatzverkehrs Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftVO+1999&a=21a
(1) Für die Durchführung des Flugplatzverkehrs können besondere Regelungen durch die Flugsicherungsorganisation getroffen werden, wenn Flugplätze mit Flugverkehrskontrollstelle betroffen sind. In allen anderen Fällen werden die
-
§ 22 LuftVO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/__22.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 25 LuftVO Besondere Regelungen für den Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle
https://www.buzer.de/s1.htm?g=luftvo&a=25
(1) Ist beim Betrieb eines Luftfahrzeugs an einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle eine Funkverbindung nicht möglich, so hat der Luftfahrzeugführer auf Anweisungen durch Licht- und Bodensignale sowie auf Zeichen zu achten. (2) Auf einem
-
LuftVO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/
Keine Beschreibung vorhanden.
-
LuftVO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
LuftVO Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Luftverkehrs-Ordnung+(LuftVO)&f=1
LuftVO Luftverkehrs-Ordnung
-
§ 25 LuftVO Besondere Regelungen für den Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftVO&a=25
(1) Ist beim Betrieb eines Luftfahrzeugs an einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle eine Funkverbindung nicht möglich, so hat der Luftfahrzeugführer auf Anweisungen durch Licht- und Bodensignale sowie auf Zeichen zu achten. (2) Auf einem
-
§ 23 LuftVO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/__23.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 23 LuftVO Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftVO&a=23
(1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet, über die in Anhang SERA.3225 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 enthaltenen Verpflichtungen hinaus 1. die in den Nachrichten für