14 Ergebnisse für: fkag
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§ 2 FKAG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/fkag/__2.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 1 FKAG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/fkag/__1.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 30 VAG Interne Revision Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=30
(1) Versicherungsunternehmen müssen über eine wirksame interne Revision verfügen, welche die gesamte Geschäftsorganisation und insbesondere das interne Kontrollsystem auf deren Angemessenheit und Wirksamkeit überprüft. (2)
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§ 294 VAG Aufgaben Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=294
(1) Hauptziel der Beaufsichtigung ist der Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen. (2) Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Rahmen einer
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§ 26 VAG Risikomanagement Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=26
(1) Versicherungsunternehmen müssen über ein wirksames Risikomanagementsystem verfügen, das gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse des Unternehmens integriert ist und dabei die Informationsbedürfnisse der
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§ 309 VAG Verschwiegenheitspflicht Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=309
(1) Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen sowie die Mitglieder des Versicherungsbeirats dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen an keine andere Person oder
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§ 23 VAG Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Produktfreigabeverfahren
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=23
(1) Versicherungsunternehmen müssen über eine Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ordnungsgemäß ist und die der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist. Die
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Änderungen AIFM-UmsG AIFM-Umsetzungsgesetz
https://www.buzer.de/gesetz/10757/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds, Synopse der einzelnen Fassungen
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§ 13 KWG Großkredite; Verordnungsermächtigung Kreditwesengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=13
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank im Interesse des angemessenen Schutzes der Institute, Institutsgruppen,
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§ 1 ZAG Begriffsbestimmungen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZAG&a=1
(1) Zahlungsdienstleister sind 1. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der