14 Ergebnisse für: fkag

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    https://www.gesetze-im-internet.de/fkag/__2.html

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    https://www.gesetze-im-internet.de/fkag/__1.html

    Keine Beschreibung vorhanden.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=30

    (1) Versicherungsunternehmen müssen über eine wirksame interne Revision verfügen, welche die gesamte Geschäftsorganisation und insbesondere das interne Kontrollsystem auf deren Angemessenheit und Wirksamkeit überprüft. (2)

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=294

    (1) Hauptziel der Beaufsichtigung ist der Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen. (2) Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Rahmen einer

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=26

    (1) Versicherungsunternehmen müssen über ein wirksames Risikomanagementsystem verfügen, das gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse des Unternehmens integriert ist und dabei die Informationsbedürfnisse der

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=309

    (1) Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen sowie die Mitglieder des Versicherungsbeirats dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen an keine andere Person oder

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=23

    (1) Versicherungsunternehmen müssen über eine Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ordnungsgemäß ist und die der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist. Die

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    https://www.buzer.de/gesetz/10757/l.htm

    Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds, Synopse der einzelnen Fassungen

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=13

    (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank im Interesse des angemessenen Schutzes der Institute, Institutsgruppen,

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZAG&a=1

    (1) Zahlungsdienstleister sind 1. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der



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