17 Ergebnisse für: eidasdg
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eIDASDG eIDAS-Durchführungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eIDAS-Durchf%C3%BChrungsgesetz&f=1
eIDASDG eIDAS-Durchführungsgesetz
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Artikel 12 eIDASDG Inkrafttreten, Außerkrafttreten eIDAS-Durchführungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eIDASDG&a=12
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft 1. das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 106 des Gesetzes vom 18. Juli
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Artikel 4 TerrBekBefrVG Änderung der Grundbuchverfügung Gesetz zur Verlängerung der Befristung von
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2161&a=4
Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 155 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. § 46a
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Artikel 4 DlRLUG Änderung des Signaturgesetzes Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht
https://www.buzer.de/s1.htm?g=DlRLUG&a=4
Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In der Inhaltsübersicht wird vor der Angabe zu §
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Artikel 4 TerrBekBefrVG Änderung der Grundbuchverfügung Gesetz zur Verlängerung der Befristung von
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2161&a=4
Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 155 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. § 46a
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§ 41a StPO (aufgehoben) Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=41a
Deutsche Gesetze und Verordnungen im Internet, umfangreiche Querverweise auf Paragraphen in anderen Gesetzen, einfachste Handhabung, schnelle Artikel Suche
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§ 126a BGB Elektronische Form Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=126a
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
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§ 2 SigG Begriffsbestimmungen Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG_2001&a=2
Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. "elektronische Signaturen" Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen, 2. "fortgeschrittene
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§ 2 SigG Begriffsbestimmungen Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=2
Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. "elektronische Signaturen" Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen, 2. "fortgeschrittene
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§ 2 SigG Begriffsbestimmungen Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigg_2001&a=2
Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. "elektronische Signaturen" Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen, 2. "fortgeschrittene