38 Ergebnisse für: egao
-
§ 27 EGAO Elektronische Datenübermittlung an Finanzbehörden Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGAO&a=27
(1) § 72a Absatz 1 bis 3, § 87a Absatz 6, die §§ 87b bis 87e und 150 Absatz 6 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden, wenn Daten nach dem 31. Dezember 2016 auf Grund gesetzlicher
-
§ 26 EGAO Kontenabrufmöglichkeit und Kontenwahrheit Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGAO&a=26
(1) § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist für Veranlagungszeiträume vor 2012 weiterhin anzuwenden. (2) § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 bis 4b und Satz 2 zweiter Halbsatz der
-
Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen - Welche Anforderungen müssen Kassen aktuell erfüllen? - NWB Datenbank
http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/627903/
Am 13. 7. 2016 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen beschlossen. Aufgrund der Überg...
-
§ 355 AO Einspruchsfrist Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=355
(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in
-
§ 228 AO Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=228
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.
-
§ 72a AO Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=72a
(1) Der Hersteller von Programmen im Sinne des § 87c haftet, soweit die Daten infolge einer Verletzung seiner Pflichten nach § 87c unrichtig oder unvollständig verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche
-
§ 47 FGO Finanzgerichtsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FGO&a=47
(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein
-
Änderungen BüEnStG Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
http://www.buzer.de/gesetz/7914/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, Synopse der einzelnen Fassungen
-
§ 169 AO Festsetzungsfrist Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=169
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt,
-
Umakana Yokana-Stadion (Kumamoto, 1998) | Structurae
https://structurae.de/bauwerke/umakana-yokana-stadion
Keine Beschreibung vorhanden.