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DeckRV Deckungsrückstellungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=DeckRV&f=1
DeckRV Deckungsrückstellungsverordnung
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Fassung § 2 DeckRV a.F. bis 01.01.2012 (geändert durch Artikel 1 V. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 345)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=DeckRV+31.12.2011&a=2
Text § 2 DeckRV a.F. Deckungsrückstellungsverordnung in der Fassung vom 01.01.2012 (geändert durch Artikel 1 V. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 345)
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§ 2 DeckRV Höchstzinssatz Deckungsrückstellungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=DeckRV&a=2
(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die
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§ 3 DeckRV Ausnahmen Deckungsrückstellungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=deckrv&a=3
(1) Für Versicherungsverträge gegen Einmalprämie mit einer Laufzeit bis zu acht Jahren, die auf Euro oder auf die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden
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§ 2 DeckRV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/deckrv_2016/__2.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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DeckRV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/deckrv_2016/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 4 DeckRV Höchstzillmersätze und versicherungsmathematische Berechnungsmethode
https://www.buzer.de/s1.htm?g=DeckRV&a=4
(1) Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen gedeckt, die nach
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§ 5 DeckRV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/deckrv_2016/__5.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 15 RechVersV Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RechVersV&a=15
(1) Im Unterposten noch nicht fällige Ansprüche sind von den Lebensversicherungsunternehmen und von den Pensions- und Sterbekassen, die die Deckungsrückstellung zillmern, die noch nicht fälligen Ansprüche der
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§ 25 RechVersV Deckungsrückstellung Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RechVersV&a=25
(1) Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung sind für die Berücksichtigung der Risiken aus dem Versicherungsvertrag angemessene Sicherheitszuschläge anzusetzen. Einmalige Abschlußkosten dürfen nach einem angemessenen