238 Ergebnisse für: bzrg
-
§ 34 BZRG Länge der Frist Bundeszentralregistergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BZRG&a=34
(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt 1. drei Jahre bei a) Verurteilungen zu aa) Geldstrafe und bb) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn
-
§ 46 BZRG Länge der Tilgungsfrist Bundeszentralregistergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BZRG&a=46
(1) Die Tilgungsfrist beträgt 1. fünf Jahre bei Verurteilungen a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, b) zu Freiheitsstrafe
-
§ 51 BZRG Verwertungsverbot - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bzrg/51.html
(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen...
-
§ 46 BZRG - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__46.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 3 BZRG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__3.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 60 BZRG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__60.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 54 BZRG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__54.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 45 BZRG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__45.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 30a BZRG - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__30a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 49 BZRG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__49.html
Keine Beschreibung vorhanden.