167 Ergebnisse für: bundesurlaubsgesetz

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BUrlG&a=3-7

    §§ 3 bis 7 BUrlG Bundesurlaubsgesetz

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    http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/urlaubsrecht/index.html

    Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

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    http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/urlaub.html

    Lexikon Online ᐅUrlaub: Bezahlte Freistellung zur Wiederherstellung und zum Erhalt der Arbeitskraft. Gesetzlich geregelt ist dies im Bundesurlaubsgesetz.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BUrlG&a=5

    (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BUrlG&a=4

    Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BUrlG&a=1

    Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BUrlG&a=13

    (1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BUrlG&a=7

    (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BUrlG&a=2

    Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BUrlG&a=3

    (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.



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