167 Ergebnisse für: bundesurlaubsgesetz
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§§ 3 bis 7 BUrlG Bundesurlaubsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BUrlG&a=3-7
§§ 3 bis 7 BUrlG Bundesurlaubsgesetz
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Urlaubsrecht - IHK Frankfurt am Main
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/urlaubsrecht/index.html
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
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Urlaub • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/urlaub.html
Lexikon Online ᐅUrlaub: Bezahlte Freistellung zur Wiederherstellung und zum Erhalt der Arbeitskraft. Gesetzlich geregelt ist dies im Bundesurlaubsgesetz.
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§ 5 BUrlG Teilurlaub Bundesurlaubsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BUrlG&a=5
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem
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§ 4 BUrlG Wartezeit Bundesurlaubsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BUrlG&a=4
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
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§ 1 BUrlG Urlaubsanspruch Bundesurlaubsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BUrlG&a=1
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
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§ 13 BUrlG Unabdingbarkeit Bundesurlaubsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BUrlG&a=13
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen
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§ 7 BUrlG Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs Bundesurlaubsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BUrlG&a=7
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die
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§ 2 BUrlG Geltungsbereich Bundesurlaubsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BUrlG&a=2
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen
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§ 3 BUrlG Dauer des Urlaubs Bundesurlaubsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BUrlG&a=3
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.