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Bundesstatistiken366 Ergebnisse für: bundesstatistik
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§ 5a BStatG Nutzung von Verwaltungsdaten Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=5a
(1) Vor der Anordnung oder Änderung einer Bundesstatistik prüft das Statistische Bundesamt, ob bei Stellen der öffentlichen Verwaltung bereits Daten vorhanden sind, die für die Erstellung der jeweiligen Bundesstatistik qualitativ
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Präventions- und Ausgleichszahlungen - DBBW
https://www.dbb-wolf.de/wolfsmanagement/herdenschutz/praeventions-_und_ausgleichszahlungen
Wolf, herdenschutz, offizielle Bundesstatistik Schadensausgleich für wolfverursachter Schäden, Präventionszahlungen, Kompensationszahlungen, Ausgleich, Vorsorge
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§ 55 BAföG Statistik Bundesausbildungsförderungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BAf%C3%B6G&a=55
(1) Über die Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik durchgeführt. (2) Die Statistik erfaßt jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr für jeden geförderten Auszubildenden folgende
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§ 7 BStatG Erhebungen für besondere Zwecke Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=7
(1) Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs oberster Bundesbehörden dürfen Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden, wenn eine oberste Bundesbehörde eine solche Bundesstatistik fordert. (2) Zur
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§ 16 BStatG Geheimhaltung Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=16
(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die
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§ 11a BStatG Elektronische Datenübermittlung Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=11a
(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden
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§ 4 BStatG Statistischer Beirat Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=4
(1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt. (2) Der Statistische Beirat erhält eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der
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§ 1 BStatG Statistik für Bundeszwecke Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=1
Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren.
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§ 9 BStatG Regelungsumfang bundesstatistischer Rechtsvorschriften Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=9
(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muß die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum oder den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen. (2)
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§ 15 BStatG Auskunftspflicht Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=15
(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des