366 Ergebnisse für: bundesstatistik

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=5a

    (1) Vor der Anordnung oder Änderung einer Bundesstatistik prüft das Statistische Bundesamt, ob bei Stellen der öffentlichen Verwaltung bereits Daten vorhanden sind, die für die Erstellung der jeweiligen Bundesstatistik qualitativ

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    https://www.dbb-wolf.de/wolfsmanagement/herdenschutz/praeventions-_und_ausgleichszahlungen

    Wolf, herdenschutz, offizielle Bundesstatistik Schadensausgleich für wolfverursachter Schäden, Präventionszahlungen, Kompensationszahlungen, Ausgleich, Vorsorge

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BAf%C3%B6G&a=55

    (1) Über die Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik durchgeführt. (2) Die Statistik erfaßt jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr für jeden geförderten Auszubildenden folgende

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=7

    (1) Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs oberster Bundesbehörden dürfen Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden, wenn eine oberste Bundesbehörde eine solche Bundesstatistik fordert. (2) Zur

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=16

    (1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=11a

    (1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=4

    (1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt. (2) Der Statistische Beirat erhält eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=1

    Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=9

    (1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muß die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum oder den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen. (2)

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=15

    (1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des



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