57 Ergebnisse für: bundeslaufbahnverordnung
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§§ 48 bis 50 BLV Bundeslaufbahnverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BLV&a=48-50
§§ 48 bis 50 BLV Bundeslaufbahnverordnung
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2. BLVÄndV Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/12166/index.htm
2. BLVÄndV Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
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1. BLVÄndV Erste Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/10517/index.htm
1. BLVÄndV Erste Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
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BLVuaÄndV Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften
http://www.buzer.de/gesetz/12382/index.htm
BLVuaÄndV Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften
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§ 48 BLV Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung Bundeslaufbahnverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BLV&a=48
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind regelmäßig spätestens alle drei Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen. (2) Ausnahmen von
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§ 50 BLV Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab Bundeslaufbahnverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BLV&a=50
(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die
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Anlage 1 BLV (zu § 9 Absatz 1) Bundeslaufbahnverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=blv&a=anlage+1
Nr. Laufbahngruppe Zu den Laufbahnen der Laufbahngruppe gehörende Ämter Amtsbezeichnungen 1 Einfacher Dienst 2 Besoldungsgruppe A 2 Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe; Wachtmeisterin/Wachtmeister 3 Besoldungsgruppe A 3
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4.4 Laufbahnverordnung (LBVO.EKD) - Kirchenrecht Online-Nachschlagewerk
https://www.kirchenrecht-ekd.de/document/3390
Keine Beschreibung vorhanden.
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BLV - Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
http://www.gesetze-im-internet.de/blv_2009/BJNR028400009.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 6 PostLV Beurteilung und Beförderung Postlaufbahnverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PostLV&a=6
(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen