100 Ergebnisse für: bstatg
-
§§ 2, 3 BStatG Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=2,3
§§ 2, 3 BStatG Bundesstatistikgesetz
-
§ 4 BStatG Statistischer Beirat Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=4
(1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt. (2) Der Statistische Beirat erhält eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der
-
§ 23 BStatG Bußgeldvorschrift Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=23
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer 1.
-
§ 21 BStatG Verbot der Reidentifizierung Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=21
Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung
-
§ 1 BStatG Statistik für Bundeszwecke Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=1
Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren.
-
§ 9 BStatG Regelungsumfang bundesstatistischer Rechtsvorschriften Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=9
(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muß die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum oder den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen. (2)
-
§ 5 BStatG Anordnung von Bundesstatistiken Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=5
(1) Die Bundesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet. Die Rechtsvorschrift soll auch das Informationsbedürfnis der Länder einschließlich der
-
§ 16 BStatG Geheimhaltung Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=16
(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die
-
§ 15 BStatG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bstatg_1987/__15.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
BStatG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/bstatg_1987/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.