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§ 57a StGB Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/StGB/57a.html
(1) 1 Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüÃt sind,...