22 Ergebnisse für: branntwmong
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BranntwMonG Branntweinmonopolgesetz
https://www.buzer.de/gesetz/6556/index.htm
BranntwMonG Branntweinmonopolgesetz
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BranntwMonG - Gesetz über das Branntweinmonopol
https://web.archive.org/web/20160924064534/https://www.gesetze-im-internet.de/branntwmong/BJNR004050922.html#BJNR004050922BJNG000100314
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BranntwMonG - Gesetz über das Branntweinmonopol
https://web.archive.org/web/20160924064534/https://www.gesetze-im-internet.de/branntwmong/BJNR004050922.html
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Zoll online - Branntwein
https://web.archive.org/web/20170904081125/https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Alkohol-Tabakwaren-Kaffee/Steuerhoehe/Branntwein/branntwein_node.html
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Zoll online - Branntwein
https://web.archive.org/web/20120120003850/http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Alkohol-Tabakwaren-Kaffee/Steuergegenstand/Branntwein/branntwein_node.html
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§ 228 AO Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=228
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.
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Artikel 238 10. ZustAnpV Änderung des Branntweinmonopolgesetzes Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1474&a=238
(612-7) In § 65 Absatz 4 und § 76 Absatz 3 Satz 1 des Branntweinmonopolgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013
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Artikel 238 10. ZustAnpV Änderung des Branntweinmonopolgesetzes Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1474&a=238
(612-7) In § 65 Absatz 4 und § 76 Absatz 3 Satz 1 des Branntweinmonopolgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013
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§ 197 AO Bekanntgabe der Prüfungsanordnung Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=197
(1) Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt
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§ 201 AO Schlussbesprechung Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=201
(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der