17 Ergebnisse für: bildscharbv
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BildscharbV Bildschirmarbeitsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Bildschirmarbeitsverordnung&f=1
BildscharbV Bildschirmarbeitsverordnung
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§ 6 BildscharbV Untersuchung der Augen und des Sehvermögens Bildschirmarbeitsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bildscharbv&a=6
Für die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens einschließlich des Zurverfügungstellens von speziellen Sehhilfen gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 4
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§ 1 BildscharbV Anwendungsbereich Bildschirmarbeitsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bildscharbv&a=1
(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmgeräten. (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an 1. Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten, 2.
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§ 5 BildscharbV Täglicher Arbeitsablauf Bildschirmarbeitsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bildscharbv&a=5
Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die
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§ 3 BildscharbV Beurteilung der Arbeitsbedingungen Bildschirmarbeitsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bildscharbv&a=3
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des
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BAG, Beschluss vom 8. 6. 2004 – 1 ABR 13/03
http://lexetius.com/2004,2074
Volltext von BAG, Beschluss vom 8. 6. 2004 – 1 ABR 13/03
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Artikel 429 10. ZustAnpV Änderung der Bildschirmarbeitsverordnung Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1474&a=429
(805-3-3) In § 1 Absatz 4 der Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1843), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, werden die Wörter
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Artikel 429 10. ZustAnpV Änderung der Bildschirmarbeitsverordnung Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1474&a=429
(805-3-3) In § 1 Absatz 4 der Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1843), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, werden die Wörter
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§ 5 ArbSchG Beurteilung der Arbeitsbedingungen Arbeitsschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ArbSchG&a=5
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art
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Integrationsämter - Abkürzungen
https://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon-Abkuerzungen/162c/
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