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Bestätigungsstelle22 Ergebnisse für: bestätigungsstellen
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§ 18 SigG Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=18
(1) Die zuständige Behörde erkennt eine natürliche oder juristische Person auf Antrag als Bestätigungsstelle nach § 17 Abs. 4 oder § 15 Abs. 7 Satz 1 oder als Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 15 Abs. 2 an,
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§ 16 SigV Verfahren der Anerkennung sowie der Tätigkeit von Prüf- und Bestätigungsstellen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=16
(1) Ein Antrag einer Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 18 Abs. 1 des Signaturgesetzes muss Folgendes umfassen 1. Namen und Anschrift des Antragstellers und seiner gesetzlichen Vertreter, 2. für den Antragsteller und seine
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Anforderungen an qualifizierte Zertifikate
https://web.archive.org/web/20071226191701/http://www.signatur.rtr.at/de/legal/directivea1.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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RTR - Durchführungsrechtsakte
https://www.signatur.rtr.at/de/vd/durchfuehrungsRA.html
Website der RTR-GmbH
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§ 24 SigG Rechtsverordnung Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigg_2001&a=24
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 3 bis 23 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über 1. die Ausgestaltung der Pflichten der Zertifizierungsdiensteanbieter in Bezug auf
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Anforderungen an Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen
https://web.archive.org/web/20071113160312/http://www.signatur.rtr.at/de/legal/directivea2.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 15 SigG Freiwillige Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=15
(1) Zertifizierungsdiensteanbieter können sich auf Antrag von der zuständigen Behörde akkreditieren lassen; die zuständige Behörde kann sich bei der Akkreditierung privater Stellen bedienen. Die Akkreditierung ist zu erteilen,
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§ 17 SigG Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigg_2001&a=17
(1) Für die Speicherung von Signaturschlüsseln sowie für die Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen sind sichere Signaturerstellungseinheiten einzusetzen, die Fälschungen der Signaturen und Verfälschungen signierter