Meintest du:
Bestätigungsstellen19 Ergebnisse für: bestätigungsstelle
-
§ 18 SigG Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=18
(1) Die zuständige Behörde erkennt eine natürliche oder juristische Person auf Antrag als Bestätigungsstelle nach § 17 Abs. 4 oder § 15 Abs. 7 Satz 1 oder als Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 15 Abs. 2 an,
-
§ 16 SigV Verfahren der Anerkennung sowie der Tätigkeit von Prüf- und Bestätigungsstellen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=16
(1) Ein Antrag einer Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 18 Abs. 1 des Signaturgesetzes muss Folgendes umfassen 1. Namen und Anschrift des Antragstellers und seiner gesetzlichen Vertreter, 2. für den Antragsteller und seine
-
RIS - Signatur- und Vertrauensdienstegesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 30.05.2019
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009585
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 15 SigG Freiwillige Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=15
(1) Zertifizierungsdiensteanbieter können sich auf Antrag von der zuständigen Behörde akkreditieren lassen; die zuständige Behörde kann sich bei der Akkreditierung privater Stellen bedienen. Die Akkreditierung ist zu erteilen,
-
RIS - Signaturgesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 30.06.2016
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003685&FassungVom=2016-06-30
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 17 SigG Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=17
(1) Für die Speicherung von Signaturschlüsseln sowie für die Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen sind sichere Signaturerstellungseinheiten einzusetzen, die Fälschungen der Signaturen und Verfälschungen signierter
-
§ 17 SigG Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigg_2001&a=17
(1) Für die Speicherung von Signaturschlüsseln sowie für die Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen sind sichere Signaturerstellungseinheiten einzusetzen, die Fälschungen der Signaturen und Verfälschungen signierter
-
-
-
OpenLimit: Signaturrecht in Österreich
https://www.openlimit.com/de/wissen/signaturrecht/oesterreich.html
OpenLimit steht für den sicheren elektronischen Handschlag.