304 Ergebnisse für: bbesg
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Änderungen BBesG vom 01.07.2009
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBesG%2B01.07.2009&a=27,28
Vergleich/Gegenüberstellung Änderungen §§ 27, 28 BBesG vom 01.07.2009
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Fassungen Anlage IV BBesG Bundesbesoldungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/1599/al22844.htm
Übersicht der als gesamter Text vorhandenen verschiedenen Fassungen von Anlage IV BBesG Bundesbesoldungsgesetz
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Fassung § 28 BBesG a.F. bis 01.07.2009 (geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462)
http://www.buzer.de/gesetz/1599/al18725-0.htm
Text § 28 BBesG a.F. in der Fassung vom 01.07.2009 (geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462)
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Änderungen BBesG Bundesbesoldungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/1599/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Bundesbesoldungsgesetz, Synopse der einzelnen Fassungen
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§ 27 BBesG Bemessung des Grundgehaltes Bundesbesoldungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBesG&a=27
(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden
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§ 40 BBesG Stufen des Familienzuschlages Bundesbesoldungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBesG&a=40
(1) Zur Stufe 1 gehören 1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, *) 2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten, 3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig
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BBesG - Einzelnorm
http://wayback.archive.org/web/20140116082545/http://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/anlage_i_121.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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BBesG - Bundesbesoldungsgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/BJNR011740975.html#FnA12-f772096_96
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 12 BBesG Rückforderung von Bezügen Bundesbesoldungsgesetz
https://dejure.org/gesetze/bbesg/12.html
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind
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§ 17b BBesG Lebenspartnerschaft Bundesbesoldungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBesG&a=17b
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich