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Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz22 Ergebnisse für: aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
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Artikel 32 EinglVerbG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes Gesetz zur Verbesserung der
//www.buzer.de/s1.htm?g=2011+I+2854&a=32
In § 3 Satz 1 Nummer 4 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322, 1794), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden
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Artikel 32 EinglVerbG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes Gesetz zur Verbesserung der
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2011+I+2854&a=32
In § 3 Satz 1 Nummer 4 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322, 1794), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden
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Änderungen AFBG Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/1112/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung, Synopse der einzelnen Fassungen
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§ 54 BBiG Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen Berufsbildungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBiG&a=54
Soweit Rechtsverordnungen nach § 53 nicht erlassen sind, kann die zuständige Stelle Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. Die zuständige Stelle regelt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der
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23. BAföGÄndG Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
https://www.buzer.de/s1.htm?g=23.+BAf%C3%B6G%C3%84ndG&f=1
23. BAföGÄndG Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
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§ 29 BAföG Freibeträge vom Vermögen Bundesausbildungsförderungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BAf%C3%B6G&a=29
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1. für den Auszubildenden selbst 7.500 Euro, 2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2.100 Euro, 3. für jedes Kind des Auszubildenden 2.100 Euro. Maßgebend sind die
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§ 16 SGB 2 - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 44 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes Zehntes Buch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BX&a=44
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht
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§ 16 SGB 2 - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 45 HwO Handwerksordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HwO&a=45
(1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und