880 Ergebnisse für: aufrechnung
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§ 389 BGB Wirkung der Aufrechnung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/389.html
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet...
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§ 389 BGB Wirkung der Aufrechnung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=389
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
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§ 392 BGB Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/392.html
Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der...
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BSG: Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen im SGB II-Bezug ist unzulässig | LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V.
http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2015/bsg-aufrechnung-von-mietkautionsdarlehen-im-sgb-ii-bezug-ist-unzulaessig/
BSG: Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen im SGB II-Bezug ist unzulässig - aus: ALG II - BSG - Rechtsprechung - Wohnen -
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Die Deutschen und die Polen: Eine allzu einseitige Aufrechnung | ZEIT ONLINE
http://www.zeit.de/1984/46/eine-allzu-einseitige-aufrechnung/komplettansicht
ZEIT ONLINE | Nachrichten, Hintergründe und Debatten
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Der Aufrechnungsvertrag: Aufrechnung durch Vertrag, Vertrag über Aufrechnung - Klaus Peter Berger - Google Books
http://books.google.de/books?id=MKa1m0TQK9IC&pg=PA30&lpg=PA30&dq=Novationsnetting&source=bl&ots=YvWxhAd90q&sig=7Vh4tFLFUAlRet1JX
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 388 BGB Erklärung der Aufrechnung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/388.html
1 Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. 2 Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer...
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§ 226 AO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__226.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 422 BGB Wirkung der Erfüllung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=422
(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung. (2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht,
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§ 406 BGB Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=406
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst