6 Ergebnisse für: adressrisikopositionen
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§ 4 SolvV Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=4
(1) Ein Institut hat als anrechnungspflichtige Positionen seine Adressrisikopositionen, Fremdwährungsrisikopositionen, Rohwarenrisikopositionen, andere Marktrisikopositionen und, wenn es Handelsbuchinstitut ist, Handelsbuch-Risikopositionen zu
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§ 70 SolvV Zeitlich unbeschränkte Ausnahme von der Anwendung des IRBA Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=70
Ein Institut darf auch nach Beendigung der Umsetzungsphase nach § 66 zusätzlich zu den Adressrisikopositionen, die zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören und nicht im Zähler für den Abdeckungsgrad
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Bundesbank - Bankenaufsicht - Solvabilität - Adressrisikopositionen
https://web.archive.org/web/20100105041423/http://www.bundesbank.de/bankenaufsicht/bankenaufsicht_eigen_adressrisikopositionen.p
Website der Deutschen Bundesbank
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Bundesbank - Bankenaufsicht - Solvabilität - Adressrisikopositionen
https://web.archive.org/web/20100105041423/http://www.bundesbank.de/bankenaufsicht/bankenaufsicht_eigen_adressrisikopositionen.php
Website der Deutschen Bundesbank
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SolvV - Einzelnorm
http://wayback.archive.org/web/20130403073230/http://www.gesetze-im-internet.de/solvv/__4.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 71 SolvV IRBA-Positionen Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=71
(1) Zu den IRBA-Positionen gehören Adressenausfallrisikopositionen nach § 9, Aufrechnungspositionen nach § 12 und Veritätsrisikopositionen nach Absatz 2, wenn die IRBA-Zulassung festlegt, dass für Positionen dieser Art der IRBA zu