2,141 Ergebnisse für: abtretung
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§ 407 BGB Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=407
(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der
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OLG Köln, Urteil vom 20.09.1999 - 16 U 25/99 - openJur
http://openjur.de/u/151284.html
Die in § 85 Abs. 1 GmbHG normierte Verschwiegenheitspflicht des GmbH-Geschäftsführers steht jedenfalls einer Abtretung erfolgsunabhängiger Tantiemenansprüche nicht entgegen.
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§ 404 BGB Einwendungen des Schuldners Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=404
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
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§ 354a HGB - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/hgb/354a.html
(1) 1 Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäà § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das...
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§ 404 BGB Einwendungen des Schuldners - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/404.html
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
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Inkasso | anwalt24.de
http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Inkasso-d164545.html
Normen Gesetzlich nicht geregelt. Information 1. Allgemein Inkasso ist die Einziehung einer Forderung durch Dritte. Als Inkasso wird die Abtretung einer Forderung von dem Gläubiger ...
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§ 1154 BGB Abtretung der Forderung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1154
(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen
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§ 404 BGB Einwendungen des Schuldners - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/404.html
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
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§ 410 BGB Aushändigung der Abtretungsurkunde - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/410.html
(1) 1 Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung...
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§ 398 BGB Abtretung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/398.html
1 Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). 2 Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der...