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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=MuSchG%2B2002&a=18

    (1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, ist ein Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. (2) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt,



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