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§ 2366 BGB Öffentlicher Glaube des Erbscheins Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=2366
Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu