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§ 2001 BGB Inhalt des Inventars Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=2001
(1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden. (2) Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände,